Artikel 1 - Name und Sitz

Unter dem Namen „beyondNOW“ besteht ein Verein mit Sitz in Zürich ZH im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Artikel 2 - Zweck

Das Engagement des Vereins „beyondNOW“

Für uns ist Vielfalt die Basis einer erfolgreichen Gesellschaft und Grundlage ihrer Zukunftsfähigkeit. Jede Form der Benachteiligung oder Diskriminierung von Menschen (juristischen und natürlichen Personen) – insbesondere aufgrund von Alter, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, ethnischer oder sozialer Herkunft, Behinderung oder sexueller Identität und Orientierung – ist inakzeptabel. Wir stehen für gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit.


Zweck

  1. Ziel des Verbandes ist es, neue Nachhaltigkeitsstandards zu entwickeln, die Planung, Bau und Betrieb von Hospitality-Einheiten (wie Hotels, Resorts, Longstays, Boardinghouses, Studentenwohnheime, Seniorenwohnen etc.) definieren und optional zertifizieren.
  2. Ziel des Verbundes ist es vor allem, durch den Einsatz geeigneter Materialien, innovativer Technologien, zeitgemäßer Digitalisierung und der Entwicklung nachhaltiger Energie- und Umweltlösungen ein ineinandergreifendes System von der Produktion und Fertigung über die Logistik, Planung und Errichtung zu ganzheitlich durchdachten Lösungen bis hin zum operativen Betrieb über den gesamten Lebenszyklus der Immobilie zu schaffen.
  3. Diese Interessen vertritt der Verein in Kooperation mit anderen Vereinen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen.
  4. Dieses Ziel (unter Punkt 3) verfolgt der Verein durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit, Studien und Forschung, gezielte Förderung neuer Ideen und Startups, Grundlagenarbeit und Lobbyarbeit auf politischer Ebene.
  5. Ziel des Verbandes ist es, die Grundlage für eine EU-Taxonomie für Unternehmen im Rahmen der ESG-Regulierung zu schaffen.
  6. Nachhaltige Förderungen für die Immobilienwirtschaft zugänglich machen.

    Artikel 3 - Die Mittel

    Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

    • Ordentliche und außerordentliche Mitgliedsbeiträge
    • Freiwillige Spenden oder Vermächtnisse
    • Patenschaften oder Geschenke
    • Der Erlös aus Vereinstätigkeiten oder Vereinsvermögen
    • Subventionen der öffentlichen Hand
    • Kredite

    Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Verbindlichkeiten des Vereins werden ausschließlich durch das Vereinsvermögen gedeckt.


    Artikel 4 - Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und

    werden juristische Personen. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen und erfolgt durch den Vorstand, der die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft.

    Arten der Mitgliedschaft:

    1. Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht
    2. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht
    3. Unterstützung einer Mitgliedschaft ohne Stimmrecht
    4. Beiratsmitgliedschaft ohne Stimmrecht

    Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

    Ein Austritt aus dem Verein zum Jahresende ist möglich.

    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann ein ausgeschlossenes Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung Berufung bei der nächsten Vereinsversammlung einlegen. Die Berufung ist beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder endgültig.


    Artikel 6 – Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Generalversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat
    4. die Wirtschaftsprüfer

    Artikel 7 – Die Generalversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

    Im Rahmen ihrer Zuständigkeit sind sie insbesondere verantwortlich für:

    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
    2. Wahl des Vorstandsvorsitzenden;
    3. Wahl der Revisionsstelle;
    4. Genehmigung der Vereinsrechnung;
    5. Entlastung des Vorstandes;
    6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge;
    7. Beschlussfassung über die Annahme und Änderung der Satzung;
    8. Berufungsentscheidungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes;
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    10. Die Beschlussfassung über die durch Gesetz oder Satzung geregelten Gegenstände ist dem Vorstand vorbehalten bzw. wird ihm vorgelegt.

    Artikel 8 – Einberufung der Generalversammlung

    Die Vereinsversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

    Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ende des Vereinsjahres, statt.

    Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen mindestens 30 Tage, bei außerordentlichen Vereinsversammlungen mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen und muss die Tagesordnungspunkte enthalten.


    Artikel 9 - Stimmrechte und Beschlussfassung

    Jedes ordentliche Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und führt Wahlen mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder durch, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.


    Artikel 10 - Der Exekutivausschuss

    Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Vereinsversammlung gewählt wird. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
    2. Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
    3. Entscheidung über die Aufnahme und den eventuellen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
    4. Bearbeitung von Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden von Vereinsmitgliedern;
    5. Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;
    6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
    7. Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks stehen.

    Darüber hinaus stehen ihm alle weitergehenden Befugnisse zu, die nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.


    Artikel 11 - Vertretung und Zeichnungsberechtigung

    Der Verein wird nach außen durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und in welcher Form die Unterschrift zu leisten ist.


    Artikel 12 - Die Revisionsstelle

    Die Vereinsversammlung wählt eine oder zwei natürliche Personen als Revisionsstelle für die Dauer von einem Jahr. Die Revision kann auch einer juristischen Person (z. B. einer Treuhandgesellschaft) allein übertragen werden. Der Verein ist jährlich mit der Rechnungslegung zu befassen. Die Revisionsstelle ist verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.


    Artikel 13 - Haftung

    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.


    Artikel 14 - Auflösung und Liquidation

    Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von einer Stimme mehr als der Hälfte der in der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Wird die Auflösung beschlossen, so obliegt die Liquidation dem Vorstand, sofern die Vereinsversammlung keine besonderen Liquidatoren bestellt. Das nach Bezahlung aller Schulden, Steuern und sonstigen Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist durch Beschluss der Vereinsversammlung einer dem Vereinszweck entsprechenden Bestimmung zuzuführen.


    Artikel 15 - Inkrafttreten

    Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 1. April 2022 verabschiedet und ist mit diesem Datum in Kraft getreten.